19.02.2021

20.02.2021: Mal was aus den VerordnungenLiebe Besucher,
 

Wir haben hier mal den originalen Text aus der Verordnung - gültig bis 07.03.21:
 

Es bleibt alles so wie es derzeit ist, keine Änderungen für uns. (3)
 

Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und an- sonsten untersagt.
 

Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden.
 

Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese - soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar - mindestens eine FFP2-Maske tragen.
 

Bleibt Gesund !

Euer Fahrschulteam